Die Zuchttauglichkeitsprüfung (ZTP)
1. Die ZTP soll mehrmals im Jahr abgehalten werden. Die Termine und Orte werden rechtzeitig von der Geschäftsstelle bekannt gegeben, so daß auf jeden Fall Öffentlichkeit hergestellt werden kann. Die Mindestteilnehmerzahl sind drei, die maximale Teilnehmerzahl 20 Hunde pro tag. Die Abwicklung der ZTP obliegt dem Zuchtleiter. Die Teilnehmer melden sich drei Wochen vor dem Termin beim Zuchtleiter schriftlich an. Abnahmeberechtigt ist nur die Körkommission.
2. Sie besteht aus dem Körmeister für den Formwert und dem Körmeister für das Wesen. Die Körmeister werden vom Vorstand eingesetzt. Auf der Zuchtzulassungsprüfung wird durch die körmeister festgestellt, ob der Hund anatomisch und wesensmäßig dem rassestandard entspricht.
3. Der Körmeister der den Formwert beurteilt, sollte Formwertrichter sein oder wenigstens züchterische Erfahrungen in dieser Rasse haben.
4. Der Körmeister für die Wesensprüfung muß über erhebliche Erfahrungen in der Ausbildung verfügen, Möglichst sollte er sogar Leistungsrichter sein.
5. Voraussetzungen
5.1. Zur ZTP können nur American Staffordshire Terrier gemeldet werden, die eine vom 1. ASTC anerkannte Ahnentafel besitzen und die nach dem vollendeten ersten Lebensjahr mit dem befund "HD-normal" oder "fast-normal" auf Hüftgelenksdysplasie untersucht worden sind. Für den Hund muß die bestandene Begleithundeprüfung nachgewiesen sein. Das Mindestalter beträgt 15 Monate. Die HD Auswertung muß durch die zentrale Auswertungsstelle des 1. ASTC erfolgt sein. Bei anderen Clubs erfolgte Auswertungen werden nicht anerkannt. Taube Hunde, Monorchiden, Kryptorchiden und Hunde mit schweren Hauterkrankungen scheiden aus.
5.2. Ahnentafel und HD Auswertung müssen bei der ZTP Abnahme vorgelegt werden. Die Prüfungsgebühr muß vorher entrichtet werden.
6. Durchführung
6.1. Formwertbeurteilung
Der vorgestellte Hund sollte dem Standard entsprechen und keine groben anatomischen Fehler aufweisen. der Hund wird zunächst gewogen und gemessen und auf seine Hörfähigkeit und sein Gebiss geprüft. Maximal erlaubt sind Vorbiss und Fehlen von P1 oder fehlen von P4 in Verbindung mit P1. Bei überragenden Ergebnissen in der Wesensprüfung sind Ausnahmen in das Ermessen der Körkommission gestellt. Die Rüden werden auf das Vorhandensein beider Hoden überprüft. Bei allen Überprüfungen soll sich der Hund unbefangen verhalten.
6.2. Wesensüberprüfung
in friedlicher Situation Der Hund wird an lockerer Leine durch eine große Menschengruppe geführt und soll sich unbefangen zeigen, auch wenn im Abstand von 20m mit einer 6mm Pistole geschossen wird. in der Gruppe sollte der Hund sich freundlich oder neutral den Testpersonen gegenüber verhalten. Wird eine Person der Gruppe gebissen oder zeigt sich der Hund unkontrollierbar aggressiv, scheidet er sofort aus. Aggressives Verhalten der Testperson ist unbedingt zu vermeiden.
6.3. Wesensüberprüfung in bedrohlicher Situation
Es erfolgt ein Überfall und eine Mutprobe nach der Prüfungsordnung SchH1 (VPG1) mit jeweils zwei vorgeschriebenen harten festen Schlägen. Beim Überfall beträgt der Abstand zur Blende 4m, bei der Mutprobe 40m. Der Hundeführer hat beim Überfall die Leine sofort fallen zu lassen, wenn der Scheintäter sichtbar wird und darf bei der Mutprobe nicht nachlaufen. Der Hund muß auf das Hörzeichen "AUS" vom Scheintäter ablassen, ohne das der Hundeführer körperlich einwirkt. Nach dem Auslassen darf der Hund nicht zum Hundeführer zurück laufen.
7. Bewertung
Für jeden Hund ist ein Protokoll anzufertigen, von dem der Hundeführer eine Kopie erhalten kann. Die Körkommission entscheidet auf "Bestanden" oder "Nicht Bestanden". Hat der Hund "Bestanden" ist er auf Lebenszeit zur Zucht zugelassen. Hunde die "Nicht Bestanden" haben, können die Prüfung einmal wiederholen. Die ZTP muß vor dem Deckakt abgelegt worden sein.
8. Ausnahmegenehmigung
In besonderen Fällen ist die Körkommission berechtigt, Ausnahmegenehmigungen auf Antrag zu gewähren. Der zu prüfende Hund muß der Körkommission vorgestellt werden. Wesen, Formwert und HD Auswertung müssen den Anforderungen der regulären ZTP genügen. Die HD Auswertung muß vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung der Körkommission vorliegen. Die Sondergenehmigung muß vor dem Deckakt erfolgt sein.
9. Zuchalter
Die Hündin darf erst nach festgestellter körperlicher Ausreifung, frühestens Ihrer zweiten Hitze, nicht aber vor Vollendung Ihres vierzehnten Lebensmonats belegt werden.
10. Wurfstärke
10.1. Es sollen alle geborenen Welpen eines Wurfes in Einklang mit dem Tierschutzgesetz aufgezogen werden.
10.2. Von dem Züchter wird erwartet, daß er eine Überforderung der Mutter vermeidet. Bei großen Würfen (über sechs Welpen) ist Ammenaufzucht oder frühzeitige und regelmäßige Zufütterung unerläßlich. Welpen, die bei der Wurfabnahme vom Zuchtwart Mängel gewichtiger Art aufweisen, sind bei der Wurfabnahme von zuchtwart namentlich fest zu stellen und dem Zuchtleiter zu melden. Diese sollen im Alter von neun bis zwölf Monaten einem Richter oder Körmeister erneut vorgestellt werden, der zu bescheinigen hat, ob diese Mängel beseitigt sind.
11. Zuchtverwendung Für eine Zuchthündin wird nur ein Wurf pro Kalenderjahr und höchstens sechs Würfe insgesamt zugelassen.
12. Zuchtaustausch mit dem Ausland und anderen Clubs
12.1 Hunde die keine Zuchtzulassung des 1. ASTC besitzen, dürfen nur mit schriftlicher vorheriger Genehmigung der Körkommission gepaart werden.
12.2 Die Körkommission darf einer solchen Paarung nur dann zustimmen, wenn sie sich davon überzeugt hat, daß im Sinne von Punkt A)1. dieser Zuchtordnung keine Bedenken bestehen.
13. Eintragung von Welpen
13.1 Alle Mitglieder sind verpflichtet, sämtliche von ihnen gezüchtete Welpen in das vom 1.ASTC geführten Zuchtbuch eintragen zu lassen.
13.2 Diese Eintragung ist jedoch nur möglich, wenn frühestens nach vollendeter siebter Lebenswoche der vollständige Wurf von zuständigen Zuchtwart abgenommen ist und der Zuchtwart die Eintragung der Welpen befürwortet.
13.3 Das Zuchtbuch wird durch die Schaffung eines Registers erweitert.
13.4. In das Register können nur Hunde eingetragen werden, die die Bedingungen des Punktes A)1. der Zuchtordnung erfüllen und die für die Zucht als außerordentlich von Vorteil anzusehen sind. Die Kriterien dafür legt die Körkommission fest. Nachweisbare Ahnen (Ahnentafeln) werden in die Registerbescheinigung übernommen. Hunde ohne Ahnennachweise werden nur mit Rufnamen registriert.
14. Überwachung der Zucht
Die Züchter müssen Zuchtwarten und Zuchtleitern jederzeit nach vorheriger Anmeldung Zugang zu allen gehaltenen Hunden gewähren. der Verein vergibt für besonders vorbildliche Zwinger das Zwingergütesiegel des 1.ASTC. Darunter sind Zwinger zu verstehen, die Ausstellungs- und besonders Leistungserfolge mit ihren Zuchtprodukten erzielt haben, auch wenn diese Hunde in anderer Hand stehen. Außerdem muß gewährleistet sein, daß vorbildliche Haltungsbedingungen bestehen, daß die Welpen in ständigem Kontakt mit Menschen aufgezogen und hervorragend geprägt geworden sind. Zuchtleiter, Zuchtausschuss und Zuchtwart stehen in allen Mitgliedern in Zuchtangelegenheiten beratend zur Seite.
15. Gebühren
Satzungsgemäß werden die Gebühren für Clubleistungen (Wurfeintragungen, Ahnentafeln, Welpenvermittlung, Zuchtzulassung, Ankörung etc.) von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die entsprechenden Vorschläge unterbreitet der Zuchtleiter. Sie sollen die anfallenden kosten voll abdecken.
16. Verstösse
16.1. Welpen, die nicht gemäß vorstehender Zuchtordnung gezüchtet werden, erhalten Ahnentafeln und Wurfeintragungen nur in zehnfacher Gebühr. Auf den Ahnentafeln wird ein Hinweis folgenden Wortlauts angebracht: "Nicht nach den Bestimmungen des 1.ASTC gezüchtet"
16.2. Nichtmitglieder erhalten nach einmaligen Zuchtverstössen keine Ahnentafeln mehr für ihre Welpen.

